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Bauen und Wohnen

Weihnachtsdeko: Wie bunt dürfen Mieter es treiben?

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Zu Weihnachten holen viele ihre Lichterketten wieder raus. Doch wer zu viel aufhängt, kann mit dem Licht den Nachbarn um den Schlaf bringen. Foto: Stefan Puchner

Weihnachten rückt immer näher. Spätestens vor dem 1. Advent kramen viele ihre Festtagsdeko hervor. Haus oder Wohnung werden dann mit Lichterketten, Adventsgestecken, blinkenden Rentieren oder leuchtenden Weihnachtsmännern geschmückt. 

Lichterketten, Adventsgestecke und blinkende Rentiere dürfen vor allem in der Wohnung auftauchen / Begrenzte Deko auch in Gemeinschaftsräumen möglich

Können Mieter sich bei der Weihnachtsdekoration in ihren vier Wänden frei entfalten, gibt es für den festlichen Schmuck draußen die ein oder andere Grenze. Denn Nachbarn müssen es zum Beispiel nicht hinnehmen, dass sie von grell blinkenden Lichtspielen um dem Schlaf gebracht werden. Was wo erlaubt ist - und was nicht im Überblick:

- Treppenhaus: Das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus zählt zu den Gemeinschaftsräumen. Was dem einen Mieter gefällt, kann den anderen stören. „Es sind also Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme geboten“, sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer beim DMB Mieterschutzverein in Frankfurt am Main.

Generell sollten Mieterinnen und Mieter das Treppenhaus von sperrigen Dekorationen, etwa einem Tannenbaum, frei halten. „Sie könnten im schlimmsten Fall Fluchtwege versperren“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.

Auch Duftkerzen oder Räuchermännchen sollten Mieter lieber nicht ins Treppenhaus stellen, rät Wagner. Sie könnten die Nachbarn über Gebühr stören. Übliche Dekoration, etwa ein Kranz an der Haustür, sei aber erlaubt. „Den müssen auch Weihnachtsmuffel dulden“, so Wagner.

fassade ist nicht unmittelbarer Bestandteil der Mietsache. „Ein Recht zur Mitbenutzung der Hausfassade besteht daher regelmäßig nicht“, sagt Rolf Janßen.

Daher sollten Mieter sowohl Vermietung als auch die anderen Hausbewohner fragen, ob es gestattet ist, Weihnachtsdeko wie etwa einen kraxelnden Weihnachtsmann an der Hausfassade anzubringen.

Wichtiger Punkt: „Auch wäre hierbei zu beachten, dass keine Beschädigungen an der Fassade, etwa durch Dübellöcher, entstehen“, sagt Janßen. Denn für diese Beschädigungen müssten Mieter im Zweifel selbst aufkommen.

- Balkon: Den Innenraum ihres Balkons können Mieterinnen und Mieter ohne weiteres mit einer Lichterkette behängen. „Dies gehört zur üblichen Nutzung der Wohnung“, stellt Julia Wagner klar.

Erst wenn die Beleuchtung zu starke Auswirkungen auf die Nachbarn hat, können Mieterinnen und Mieter – und auch Eigentümer – gezwungen sein, diese abzumontieren oder zu dimmen. Oder sie ab einer bestimmten Uhrzeit abzuschalten.

„Das hängt regelmäßig davon ab, wie stark der Rest der Umgebung geschmückt und beleuchtet ist, sich die Dekoration also einpasst“, so Julia Wagner. Von Dekorationen, die sich außerhalb der Wohnung etwa am Balkon befinden, darf keine Verletzungsgefahr ausgehen. Sie müssen sicher befestigt sein.

- Wohnungstür/Fenster: Grundsätzlich dürfen Mieterinnen und Mieter an der Wohnungstür und an den Fenstern der Wohnung Weihnachtsdeko anbringen. „Das Anbringen darf nur nicht zu Schäden an Wohnungstür beziehungsweise Fenstern führen“, sagt Rolf Janßen.

- Innerhalb der Wohnung: Bei der Gestaltung ihrer Wohnung haben Mieterinnen und Mieter großen Spielraum. „Hierzu gehört auch das Anbringen von Weihnachtsdeko“, sagt Janßen.

Das Recht der Mieter auf individuelle Gestaltungsfreiheit finde seine Grenzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Wohnung durch die Nutzung Schaden erleidet. So ist etwa bei der Dekoration von Weihnachtsbäumen zu beachten, dass durch den Einsatz von Wunderkerzen eine erhöhte Brandgefahr bestehen kann.

Was immer gilt: „Sicherheit geht vor Besinnlichkeit“, sagt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund. Wer mit offenem Feuer hantiert, sollte nicht zuletzt im eigenen Interesse achtsam sein. Feuerlöscher und Wassereimer sind idealerweise für solche Fälle stets griffbereit. dpa
 

Umzug für die Lehre: Azubis können Unterstützung erhalten

Viele Azubis wohnen während der Ausbildung weiter bei ihren Eltern. Müssen Jugendliche aber umziehen, weil die Wege zum Betrieb vom Elternhaus aus zu weit wären, kann es unter Umständen finanzielle Unterstützung von der Arbeitsagentur geben. Die Agentur für Arbeit in Suhl macht in diesem Zusammenhang auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) aufmerksam.

Mit dieser Förderung unterstützt die Agentur für Arbeit duale Auszubildende, die in einer eigenen Wohnung leben. Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann zum Beispiel Zuschüsse für Miete, für Fahrten zur Arbeit oder nach Hause zur Familie bekommen.

Wer volljährig oder verheiratet ist oder ein Kind hat, kann gegebenenfalls auch dann BAB erhalten, wenn er oder sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus wohnt, heißt es. BAB werde frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt, so die Arbeitsagentur Suhl. Infos gibt es auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Mithilfe des BAB-Rechners können Interessierte prüfen, ob sie berechtigt sind, Beihilfe zu erhalten. dpa