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Recht & Gesetz

Verkehrsschilder beklebt – neun Monate Haft

Verkehrsschilder beklebt – neun Monate Haft Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Nachweislich zwölf Malhatte ein Mann Verkehrs- und Hinweisschilder beklebt. Dies trug ihm eine Haftstrafe ein. . Symbolfoto: André Kempner

Fitnessstudio haftet nicht

Ein als Fassadenschmierer und Plakatkleber bekanntgewordener Mann ist zu einer Haftstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Ihm wurde nachgewiesen, in zwölf Fällen Verkehrs- und Hinweisschilder beklebt zu haben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Verurteilung wegen Sachbeschädigung am 17. August 2021 (AZ: 1 OLG 2 Ss 42/21). Damit muss er seine Haft antreten, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.Der Mann hatte wurde wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwölf Fällen verurteilt. Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, Verkehrs- oder Hinweisschilder im öffentlichen Raum mit angefertigten Plakaten beklebt zu haben. Er hatte sie mit einem fest haftenden Klebeprodukt aufgebracht.Die Verurteilung wurde bestätigt. Das Gericht prüfte das Urteil und erkannte keine Rechtsfehler, die den Angeklagten benachteiligt hätten. Damit muss er die Haft antreten.Damit steht fest, dass Fassadenschmierereien und illegales Plakatkleben keine Bagatelle sind. Mit einer Haftstrafe ist zu rechnen, wenn man dies beharrlich mehrfach tut.

Illegales Plakatkleben ist keine Bagatelle

Sturz über gespannte signalrote Slackline

Fitnessstudio haftet nicht

Der Nutzer eines Fitnessstudios muss damit rechnen, dass im Free-Style Bereich eine Slackline gespannt ist. Es liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Studios vor, wenn die Slackline signalrot ist und auf einer Höhe von 50 Zentimetern und einer Breite von 6 bis 8 Metern gespannt ist. Ein umsichtiger Kunde kann dies erkennen. Bei einem Sturz muss der Betreiber keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. August 2021 (AZ: 16 U 162/20), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Die damals 74-jährige ging nach ihrem Training an Geräten in die „FreeStyle-Zone“ des Fitnessstudios. Dort können Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren. Sie übersah eine zwischen zwei circa 8 Meter voneinander entfernten Säulen gespannte signalrote sogenannte Slackline. Sie brach sich Schien- und Wadenbein. Die Klägerin behauptet, die Slackline sei auf etwa 15 bis 20 Zentimetern gespannt gewesen, das Studio meint auf 50 Zentimeter. Die Klägerin verlangte unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12 000 Euro.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Es konnte bewiesen werden, dass die signalrote Slackline in einer Höhe von circa 50 Zentimetern und einer Breite von 6 bis 8 Metern in dem Freestyle-Bereich gespannt war. Dies stelle für einen umsichtigen Kunden keine Gefahr dar. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie von Kunden benutzt wurde oder nicht.

„Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern, war hier nach Auffassung des Gerichts auch für ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar“, so das Gericht. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grauschwarzen Bodenflächen abgehoben. Auf einer Freestyle-Area müsse auch mit Hindernissen gerechnet werden.

Vorzeitig aus dem Mietvertrag kommen

Drei Nachmieter suchen, und schon komme ich frühzeitig aus dem Mietvertrag – klingt ganz einfach, oder? Doch das stimmt so nicht. Ein Irrglaube, der sich hartnäckig hält. Rechtlich gesehen gilt: Das Recht auf eine Nachmietersuche gibt es nur, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Nachmieterklausel festgelegt ist. Präsentiert der Mieter seinem Vermieter dann mögliche Nachmieter, kann der Vermieter die vorgeschlagenen Nachmieter prüfen. Die Dauer dieser Prüfung ist üblicherweise in der Nachmieterklausel vereinbart. Der Mieter hat nur dann Zeit gewonnen, wenn die Entscheidung des Vermieters schneller als in drei Monaten, also der normalen Kündigungsfrist, getroffen wird. Entscheidet sich der Vermieter früher für einen der potenziellen Nachmieter, klappt es mit der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses. Gibt es keine Nachmieterklausel, können Mieter nur in Ausnahmefällen nach Nachmietern suchen und früher aus dem Mietvertrag aussteigen. Dazu zählt beispielsweise ein berufsbedingter Umzug, ein Umzug ins Alten- oder Pflegeheim oder wenn sich etwa Nachwuchs ankündigt und die Wohnung daher zu klein wird. Alternativ besteht noch die Möglichkeit, dass sich der Vermieter freiwillig auf eine Nachmietersuche einlässt. Aber auch in diesem Falle ist er nicht verpflichtet, sich innerhalb einer bestimmten Zeit für einen potenziellen Kandidaten zu entscheiden. Quelle: Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung