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Der Notar informiert zum Thema vorsorge

Rechtzeitig vorsorgen – selbstbestimmt entscheiden

Rechtzeitig vorsorgen – selbstbestimmt entscheiden

Im Alter auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, ist für viele Menschen eine besorgniserregende und zugleich häufig verdrängte Vorstellung.Auch durch einen Unfall oder eine plötzlich auftretende Krankheit kann jeder in die Situation geraten, nicht mehr selbst handeln zu können. Wer aber regelt die Vermögensangelegenheiten, wenn man handlungsunfähig im Krankenhaus liegt? Welche medizinischen Maßnahmen sollen ergriffen werden? Wer willigt in Operationen ein? Die Vertretung durch nahe Angehörige stellt keinen Automatismus dar. Vielmehr ist eine frühzeitige individuelle Vorsorge unentbehrlich.

General- und Vorsorgevollmacht: Eine frühzeitige individuelle Vorsorge ist unentbehrlich

Rechtliche Betreuung vermeiden

„Weder dem Ehegatten noch den Kindern oder anderen Angehörigen steht kraft Gesetzes ein Vertretungsrecht zu“, erläutert Tim Hofmann, der Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. Ohne eine sogenannte General- und Vorsorgevollmacht droht daher im Fall eigener Handlungsunfähigkeit auch bei Verheirateten die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht.

Oftmals werden Betreuer dabei nicht aus dem Kreis der Familienangehörigen ausgewählt, sondern berufsmäßige Betreuer vom Gericht mit dieser Aufgabe betraut. Zwar soll zum 01.01.2023 ein Gesetz in Kraft treten, wonach der Ehegatte im Falle von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ein Notvertretungsrecht erhalten soll.

„Dies wird aber nichts daran ändern, dass ohne Vorsorgevollmacht in vielen Fällen ein Betreuer bestellt werden muss“, so Tim Hofmann weiter.

Notarielle Vorsorgevollmacht als Sicherheit

Das Gesetz gilt nur für die Vertretung in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten und nicht in Vermögensfragen. Nach Ablauf von sechs Monaten muss in jedem Fall ein Betreuer bestellt werden. Will man selbstbestimmt und rechtssicher Vorsorge treffen und insbesondere vermeiden, dass bei Handlungsunfähigkeit eine fremde Person über die eigenen Angelegenheiten entscheidet, ist eine notarielle Vorsorgevollmacht daher das Mittel der Wahl. Mithilfe einer General- und Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber eine oder mehrere Vertrauenspersonen ermächtigen, ihn in vermögensrechtlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten zu vertreten und so in seinem Namen Erklärungen abzugeben und alle Angelegenheiten für ihn zu regeln. Ergänzt werden kann die Vollmacht auch noch um eine sogenannte Patientenverfügung.

In dieser kann der Vollmachtgeber Art und Umfang ärztlicher Behandlungen und Eingriffe für bestimmte Situationen ebenso festlegen wie das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen, wenn keine Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes besteht. Auch die Einwilligung oder die Nichteinwilligung in die Entnahme von Organen oder Gewebe kann in der Patientenverfügung niedergelegt werden.

Vorsicht: Nicht auf vorgefertigte Formulare verlassen

Vorsicht ist vor allem bei der Verwendung von Mustervollmachten mit Ankreuzoptionen geboten. Diese werden einerseits den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Personen selten gerecht. Anderseits sind sie aber auch besonders fälschungsanfällig und werden daher von vielen Stellen nicht akzeptiert. Demgegenüber erfragt der Notar bei der Errichtung einer notariellen Vorsorgevollmacht den Willen der Beteiligten und belehrt über die rechtliche Tragweite der Erklärungen. Dies beugt Irrtümern vor und sorgt dafür, dass die individuellen Wünsche eindeutig und rechtssicher formuliert werden.

Prüfung der Identität und Geschäftsfähigkeit

Durch die vollständige Prüfung der Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers genießt die notarielle Vollmacht zudem eine ganz besondere Akzeptanz im Rechtsverkehr. Mit ihr können ohne Probleme auch wichtige formbedürftige Angelegenheiten wie zum Beispiel Grundstücksgeschäfte geregelt werden. Schließlich schützt die notarielle Beurkundung auch vor einem Verlust der Vollmacht, denn der Notar kann von seiner Urkunde weitere gültige Ausfertigungen erteilen. Bei privatschriftlichen Vollmachten bedeutet der Verlust hingegen praktisch das Ende der Vertretungsmöglichkeit.

Kontaktaufnahme zum Bevollmächtigten im Notfall

Sollte tatsächlich ein Notfall eintreten und die Vollmacht benötigt werden, ist der Vollmachtgeber typischerweise gerade nicht mehr in der Lage, Auskunft über die Existenz der Vollmacht zu geben. Um einer ungewollten Betreuerbestellung vorzubeugen, kann jede Vorsorgevollmacht kostengünstig im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dadurch wird auch gewährleistet, dass der Bevollmächtigte im Ernstfall kontaktiert werden kann.