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Frühe Vorsorge hilft bei Trauerfall

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Die Trauer ist groß, wenn der Partner früh stirbt. Auch wenn es nur selten vorkommt, sollten Vorkehrungen für den Todesfall getroffen werden. Fotos: zandy126/pixabay.com

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Auch junge Familien sollten sich informieren, wie Partner und Kinder im Todesfall am besten abgesichert sind

Wenn eine junge Mutter oder ein junger Vater überraschend verstirbt, ist der persönliche Schmerz groß. Damit zur Trauer nicht auch noch juristische und wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, sollten auch junge Eltern für diesen Fall Vorsorge treffen.

Ohne besondere Regelungen in einem Erbvertrag oder einem Testament finden sich die Überlebenden regelmäßig in Erbengemeinschaften wieder: Wenn Kinder da sind, bilden der überlebende Ehegatte und die Kinder eine Erbengemeinschaft. Gibt es keine Kinder, sind der überlebende Ehegatte und die Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwister in dieser Zwangsgemeinschaft. Nur in seltenen Fällen ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Waren die Eltern beim Tod eines Partners nicht miteinander verheiratet, erbt der Überlebende ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts.

Erbengemeinschaften sind oft unerwünscht. Möchte der Überlebende beispielsweise das gemeinsame Haus verkaufen – oder muss es aus wirtschaftlichen Gründen –, braucht er die Zustimmung der anderen und muss sie gegebenenfalls auszahlen. Minderjährige Kinder können nicht selbst entscheiden. Der überlebende Elternteil benötigt die Zustimmungen eines sogenannten Ergänzungspflegers und des Familiengerichts. Diese Verfahren brauchen viel Zeit und können einen notwendigen Verkauf stark verzögern – es droht auch noch ein wirtschaftliches Unglück.

Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten junge Eltern früh vorsorgen. Sie können sich wechselseitig zum Alleinerben einsetzen, um eine Erbengemeinschaft zu verhindern. Dann bleibt der Überlebende in jedem Fall allein handlungsfähig. Auch können die Kinder bereits zu sogenannten Schlusserben eingesetzt werden, also zu den Erben des überlebenden Ehegatten.

Frühe Vorsorge hilft bei Trauerfall-2
Eine Veröffentlichung in Zusammenarbeit
mit der Notarkammer Sachsen.

Manchmal sterben sogar beide Elternteile früh. Auch für diesen Fall kann vorgesorgt werden. So können die Eltern für die minderjährigen Kinder als Erben Testamentsvollstreckung anordnen. Dadurch kann geregelt werden, wann und wie viel Vermögen ein Kind aus dem Nachlass erhält, beispielsweise einen festen monatlichen Geldbetrag zur Finanzierung der Ausbildung und der Lebenshaltung sowie einmalige Beträge zu festen Anlässen. Die Testamentsvollstreckung wird manchmal bis zum Alter von 25 Jahren angeordnet, weil Kinder dann für vernünftiger gehalten werden als mit 18. Minderjährige Kinder, die keine Eltern als Sorgeberechtigte haben, brauchen einen Vormund, der vom Familiengericht bestellt wird. Auch hierauf können Eltern Einfluss nehmen, indem sie ausgewählte Vormünder benennen. Von dieser Festlegung darf das Familiengericht nur ausnahmsweise abweichen.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen sollten die Eltern wechselseitige notarielle Vorsorgevollmachten erteilen. Vorsorgevollmachten gelten üblicherweise über den Tod hinaus und geben dem Ehegatten unter anderem Bankvollmacht und Auskunftsrechte gegenüber Versicherungen. Die Vollmachten erlauben es, besonders schnell zu handeln, noch bevor Erbvertrag oder Testament eröffnet ist. Schließlich kann neben der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichtet werden, um weitere Regelungen für den Fall eines medizinischen Unglücks zu treffen.

Kompetente Ansprechpartner in diesen Fragen sind Notare, die für junge Paare passende Testamente oder einen Erbvertrag entwerfen können.