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Bauen & Wohnen

Ein Grund mehr für energetische Sanierung

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Mehr als nur ein neuer Anstrich: Wer seine Immobilie energetisch saniert, bekommt vom Staat finanzielle Zuschüsse. Foto: Andrea Warnecke/dpa

Urteil: Architekt haftet für nicht genehmigungsfähige Planung

Eigentümerinnen und Eigentümer von Altbauten sollten über eine energetische Sanierung ihrer Immobilien nachdenken. Das rät das Programm Zukunft Altbau gegenüber der Deutschen Presseagentur. Denn steigende CO2-Preise könnten in den kommenden Jahren größere Löcher in die Kasse reißen.So ist zum 1. Januar 2022 die CO2-Bepreisung von 25 auf 30 Euro pro Tonne Kohlendioxid gestiegen. Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die noch mit Öl oder Gas heizen, bedeutet das eine erhebliche Zunahme der Betriebskosten. In einer Beispielrechnung hat Zukunft Altbau für einen 150-Quadratmeter-Altbau mit einem Jahresverbrauch von 3000 Litern Heizöl errechnet, dass für ihn von 2021 bis 2025 mit Zusatzkosten von insgesamt rund 1800 Euro zu kalkulieren ist.

Steigender CO2-Preis bedeutet Zunahme der Betriebskosten für einige Eigentümer von Altbauten

Weil der CO2-Preis auch in den kommenden Jahren Stück für Stück angehoben werden soll, könnten die Zusatzkosten in Zukunft noch weit höher sein. In einem Szenario, in dem sich der CO2-Preis bis ins Jahr 2040 auf 275 Euro je Tonne steigert, kämen auf Eigentümerinnen und Eigentümer der Beispielimmobilie dann Zusatzkosten in Höhe von 26 000 Euro zu.

Die Mehrkosten bei einer Gasheizung beliefen sich in diesem Zeitraum immerhin auf 21 000 Euro. Wer stattdessen eine Wärmepumpe oder Pelletheizung nutzt, ist dagegen nicht von der CO2-Abgabe betroffen.

Frank Hettler von Zukunft Altbau rät deshalb dazu, sich bei einem geplanten Heizungstausch für erneuerbare Energien zu entscheiden. Außerdem senkten energetische Sanierungen wie die Dämmung der Fassade den Energieverbrauch und machten die Immobilie attraktiver für einen möglichen Verkauf. Bis zu 50 Prozent der Kosten solcher Gesamtsanierungen werden den Angaben zufolge vom Staat übernommen.

Urteil: Architekt haftet für nicht genehmigungsfähige Planung

Wer einen Architekten beauftragt, eine genehmigungsfähige Bauplanung zu erstellen, kann erwarten, dass der Architekt das Ziel auch erreicht. Gelingt es ihm nicht, die Baugenehmigung zu bekommen, schuldet der Auftraggeber kein Honorar. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 2 U 2751/19), berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 23, 2021). Nur in Ausnahmefällen kann davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko übernimmt, heißt es weiter.