Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Rechtsanwälte Arbeitsrecht - Altenburg

Das Homeoffice steuerlich absetzen

Das Homeoffice steuerlich absetzen Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Hier lässt es sich gut und in Ruhe arbeiten. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn

Viele Arbeitnehmer arbeiten aktuell von zu Hause. Das kann zu Entlastungen bei der Steuer führen. Wer bereits im Vorjahr im Homeoffice tätig war, kann jetzt bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 pro Tag im Homeoffice 5 Euro ansetzen, maximal aber 600 Euro.  Das gilt auch, wenn kein gesondertes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern am Ess- oder Küchentisch gearbeitet wird. „Wer ein separates Arbeitszimmer hat und wegen der Corona-Pandemie dort arbeiten musste, kann zwischen der Homeoffice-Pauschale und dem Nachweis der Einzelkosten wählen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Er oder sie kann sich dann die jeweils günstigere Variante aussuchen.

Selbst wer kein eigenes Arbeitszimmer hat, kann Geld zurückbekommen

Die maximal 600 Euro lohnen sich aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer noch weitere Werbungskosten hat. Denn erst wenn alle beruflichen Ausgaben zusammen den Betrag von 1000 Euro im Jahr überschreiten, wirkt sich dies steuermindernd aus. Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel selbst gezahlte Fortbildungskosten, Ausgaben für Berufsbekleidung oder Fachliteratur.

Eingetragen werden die Werbungskosten bei Arbeitnehmern in der Anlage N der Einkommensteuererklärung. „Weil es für die Homeoffice-Pauschale noch keine Zeile in den Steuervordrucken gibt, können die Ausgaben bei den weiteren Werbungskosten vermerkt werden, zum Beispiel in der Zeile 48 des Steuerformulars“, rät Klocke.

Außerdem sollte beachtet werden, dass Fahrtkosten für den Arbeitsweg und die Homeoffice-Pauschale nicht parallel angesetzt werden dürfen. Wer vormittags zu Hause arbeitet und nachmittags ins Büro, in den Betrieb oder zum Kunden fährt, darf die Homeoffice-Pauschale für diesen Tag nicht absetzen. Die Fahrtkosten werden aber bei der Entfernungspauschale bzw. den Reisekosten anerkannt.

Anspruch auf Urlaub auch in der Probezeit

Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses werden oft als Probezeit bezeichnet. Neu eingestellte Arbeitnehmer genießen noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Aber: Auf Urlaub muss man deshalb nicht verzichten.

Arbeitnehmer haben auch während der Probezeit Anspruch auf Urlaub. Für jeden vollen Arbeitsmonat erwerbe man ein Zwölftel seines Urlaubsanspruchs, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Nach sechs Monaten entstehe dann der volle Urlaubsanspruch.

Verweigern können Arbeitgeber einen Urlaubswunsch nur, wenn betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender vorliegen – egal, ob ein Arbeitnehmer in der Probezeit ist oder nicht.