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Bisher mehr als 200 Millionen Euro für Antragsteller aus Sachsen

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Foto: pixabay.com

Wer darf öffnen?

Endlich! Auf dieses Signal aus Berlin haben unsere sächsischen Unternehmen gewartet“, sagt Wirtschaftsminister Martin Dulig und appelliert zugleich an die Bundesregierung, die vereinbarten Summen schnellstmöglich bereitzustellen. „Jeder Tag zählt! Kein gesundes Unternehmen darf aufgrund der Corona-Krise in die Insolvenz geraten.“Bund startet AntragsverfahrenUnternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können ab sofort die Überbrückungshilfe III beantragen. Das hat das Bundeswirtschaftsministerium nun mitgeteilt. Die Förderung umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es die Überbrückungshilfe III beantragen – und zwar für jeden Monat, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.

Seit dieser Woche läuft auch das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III für stark betroffenen Unternehmen

Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100 000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800 000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400 000 Euro sollten bereits ab dem 15. Februar fließen. Abschlagszahlungen über 400 000 Euro werden laut Bund ab Ende Februar ausgezahlt. Wie das Wirtschaftsministerium mitteilte, startet die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder dann im Monat März 2021.

Anträge auf die Überbrückungshilfe III können bis zum 31. August gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

November- und Dezemberhilfen

Seit dem 12. Januar zahlt die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) – bereits die Novemberhilfen im Auftrag des Bundes vollständig aus. Die Antragsteller aus Sachsen, die vom „Lockdown light“ im November betroffen waren, hätten bis heute Abschläge und vollständige Auszahlungen in Höhe von rund 116 Millionen Euro erhalten, teilte das sächsische Wirtschaftsministerium mit. Fast 80 Prozent aller bislang 16 292 eingegangenen Anträge sind abschließend bearbeitet worden. Rund 95 Prozent der sächsischen Antragsteller auf Novemberhilfe erhielten Abschlagszahlungen.

Seit dem 1. Februar erfolgt durch die SAB – wiederum im Auftrag des Bundes – die vollständige Auszahlung der Dezemberhilfe. Bislang flossen Abschläge und vollständige Auszahlungen in Höhe von rund 97 Millionen Euro an sächsische Unternehmen, die vom „Lockdown light“ im Dezember betroffen waren. Die Hälfte (50,4 Prozent) aller 14 561 eingegangenen Anträge ist abschließend bearbeitet worden. 96,6 Prozent Antragsteller auf Dezemberhilfe erhielten Abschlagszahlungen. Die Beantragung der November- und Dezemberhilfe ist noch bis zum 30. April möglich.

Vorab bestellen und im Laden abholen – „Click & Collect“-Service gestartet

Händlerinnen und Händler in Sachsen, die von der Schließung betroffen sind, dürfen seit dem 15. Februar wieder den sogenannten „Click & Collect“-Service anbieten. Dafür wurde die sächsische Corona-Schutzverordnung angepasst. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen zu vermeiden. Die Abholung vorbestellter Waren sollte idealerweise unter freiem Himmel, an der Außentür oder über ein Fenster erfolgen. Der Bezahlvorgang sollte kontaktlos vonstatten gehen, zum Beispiel im Voraus, auf Rechnung oder online.

Wer darf öffnen?

Diese Geschäfte dürfen laut der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar weiterhin öffnen:

● Lebensmittelhandel
● Tierbedarf
● Getränkemärkte
● Abhol- und Lieferdienste
● Apotheken
● Drogerien
● Sanitätshäuser
● Orthopädieschuhtechniker
● Bestatter
● Optiker
● Hörgeräteakustiker
● Sparkassen und Banken
● Poststellen
● Reinigungen
● Waschsalons
● Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs
● Tankstellen
● Wertstoffhöfe
● Kfz- und Fahrradwerkstätten (sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen)
● Großhandel (beschränkt auf Gewerbetreibende)
● selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen
● selbstproduzierende und -vermarktende Gartenbau- und Floristikbetriebe
● ab dem 1. März dürfen Friseurbetriebe und Fußpflegen öffnen